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EU-beihilferechtlich brisant: Sportinfrastrukturfinanzierung, Sportsubjektsförderung und Sportveranstaltungsförderung durch die öffentliche Hand11Besprechungsaufsatz zu Lukas Reiter, Das Europäische Beihilferecht im Bereich des Sports. Rechtsfragen der staatlichen Finanzierung im Sportsektor. Berlin 2020: Duncker & Humblot (Beiträge zum Sportrecht; 60), 476 S, Broschur ISBN 978-3-428-18094-3, € 107,90, eBook (PDF-Datei) ISBN 978-3-428-58094-1, 107,90 €.

AufsätzeDr. Jacob Kornbeck22 Vf ist Verwaltungsrat in der Europäischen Kommission, doch im vorl Besprechungsaufsatz kommen ausschließlich eigene Ansichten (keine offiziellen Position der Europäischen Kommission oder der Europäischen Union) zum Ausdruck.BRZ 2021, 124 Heft 3 v. 5.10.2021

Während der Sport von der öffentlichen Hand umfassend gefördert wird und die geleisteten Fördermaßnahmen eindeutig beihilferechtlich relevant sind, blieb die Auseinandersetzung mit der Materie im Schrifttum bislang eher überschaubar. Vor dem Hintergrund der staatlichen Förderungsvolumina vermag dieser Befund durchaus zu überraschen, was Reiter dazu veranlasst hat, sich in seiner Grazer Dissertation mit der Problematik zu befassen. Nach einer Zusammenfassung zu den besonderen Merkmalen des Sports (Art 165 AEUV) folgt eine Analyse in Kapiteln zu den einzelnen Rechtfertigungstatbeständen (Art 107) um die Frage „nach dem beihilferechtlichen ‚Warum?‘“ zu beantworten. Ebenso innovativ wie praxisnah und praxisrelevant ist die Typologie nach „Sportinfrastrukturfinanzierung“, „Sportsubjektsförderung“ und „Sportveranstaltungsförderung“. Zu den faktischen Gegebenheiten einer umfassenden Sozial- und Marktmacht der Verbände, welche als politisches Kapital einsetzbar ist, wird im Fazit des Buches Stellung bezogen, denn „eine sachliche Rechtfertigung für die Sonderbehandlung von Sportveranstaltungen lässt sich nicht finden“, so Reiter. Alternativ zur aktuellen Sonderbehandlung und politischen Protektion wäre es seines Erachtens „ein besonderes Zeichen der Stärke der Union und ihrer Rechtsordnung, sich dem Druck von Sportveranstaltern nicht vorbehaltlos zu beugen, sondern eine Veranstaltungsausrichtung nur im beihilferechtlich vorgegebenen Rahmen zuzulassen. Es wäre ein Zeichen der Stärkte, dem internationaler Vorbildcharakter zukommen würde“. Die Monographie ist sowohl beihilfe-, sport-, unionsrechtlich sowie sport- und rechtspolitisch hochaktuell und schließt im Schrifttum eine echte Lücke.

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