Um die Herausforderungen unserer Zeit zu bewältigen, sind hervorragende und effiziente Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen nötig. Neben der klassischen und Großteils öffentlich finanzierten Forschung und Lehre können diese Einrichtungen jedoch auch wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen, zB der Auftragsforschung oder Vermietung von Laborkapazität. Gerade im FuE-Bereich, wo klassische nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten mit unternehmerischen eng verquickt sein können, stellt sich die Frage der beihilfenrechtlichen Behandlung der Finanzierung dieser Tätigkeiten. Die Kommission ersann 2014 im Bereich der FuE-Beihilfen eine Vermutungsregel, der zufolge die öffentliche Finanzierung ‚reiner wirtschaftlicher Nebentätigkeiten‘ unter bestimmten Voraussetzungen dem Beihilfenrecht entzogen ist – der ‚sichere Hafen‘. Dieser Aufsatz beschreibt zunächst kurz die Rolle von Forschungseinrichtungen und insbesondere von Forschungsinfrastrukturen, stellt dann das Konzept der ‚reinen wirtschaftlichen Nebentätigkeit‘ anhand einschlägiger Kommissionstexte vor, bespricht dann die bisher eher überschaubare Entscheidungspraxis und Rechtsprechung der Unionsgerichte, formuliert ausgehend davon praxisrelevante Fragen und schlägt Antworten vor; es folgt eine Schlussbetrachtung. Das Nebentätigkeitskonzept ist notwendig und wünschenswert, da es Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen erlaubt, ihre Kosten durch geringfügige kommerzielle Tätigkeiten zu senken und somit öffentliche Mittel effizienter einzusetzen, ohne mit dem Beihilfenrecht in Konflikt zu geraten. Da die Nebentätigkeitsvermutung an sich bisher noch nicht unionsgerichtlich überprüft wurde, sollte sie in der Praxis jedoch mit Vorsicht angewandt werden.