Der folgende Kurzbeitrag zeigt die Pflichten deutscher Gerichte nach Eröffnung eines förmlichen Beihilfeprüfverfahrens durch die Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Abs 4 VO (EU) 2015/1589 1 auf. Unionsrechtlich richtungsweisend sind für die Pflichten nationaler Gerichte im sog private enforcement das Grundsatzurteil des EuGH in der Rs Lufthansa/FFH2 und der fast wortgleiche Beschluss in der Rs Flughafen Lübeck3. Darin spielten die Unionsgerichte den Ball im Wesentlichen an die nationalen Gerichte zurück, denen die Wahrung der Rechte von Wettbewerbern bei Verstößen gegen das Durchführungsverbot des Artikels 108 Abs 3 S 3 AEUV obliegt.4 Die Unionsrechtsprechung beschränkte sich darauf, festzustellen, nach welchen allgemeinen Grundsätzen sich nationale Gerichte richten müssen und welche Maßnahmen nicht ergriffen werden dürfen. Den nationalen Gerichten oblag es seither, die konkreten Pflichten befasster Gerichte nach nationalem Recht zu beurteilen und unionsrechtskonform auszugestalten. Für die deutschen Gerichte geben das neuere Revisionsurteil des BGH vom 09.02.2017 – Az I ZR 91/15 und das Urteil des BVerwG vom 26.10.2016 – Az 10 C 3.15 Orientierung.5