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Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art 107 Abs 1 AEUV – Steuerregelung – Körperschaftsteuer – Abzug – Abschreibung des Geschäfts- und Firmenwerts, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung in Höhe von mindestens 5 % durch in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen an außerhalb dieses Mitgliedstaats steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt – Begriff ‚staatliche Beihilfe‘ – Voraussetzung der Selektivität

JudikaturEuGHAlexander EggerBRZ 2017, 17 Heft 1 v. 1.3.2017

Deskriptoren: Rechtsmittel; Steuerregelung; Selektivität.

Normen: Art 107 Abs 1 AEUV

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