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Zum Begriff des „Lokalen“ im EU-Beihilfenrecht – Ist ein beihilferechtlicher Kompass in Sicht?

AufsätzeVera Fiebelkorn , Hans Arno Petzold**Die Autorin Fiebelkorn ist Referatsleiterin im brandenburgischen Finanzministerium, der Autor Dr. Petzold ist stv. Referatsleiter im schleswig-holsteinischen Wirtschaftsministerium. Der Beitrag gibt ausschließlich ihre persönlichen Auffassungen wieder. Vgl Art 56 der Verordnung (EU) Nr 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABlEU L 187, 1.BRZ 2017, 3 Heft 1 v. 1.3.2017

Das EU-Beihilfenrecht kennt verschiedene Bezugnahmen auf den „lokalen Charakter“ einer staatlichen Maßnahme: zum einen im Tatbestand des Art 107 Abs 1 AEUV bei der Frage, ob der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch eine Maßnahme beeinträchtigt wird (iSe grenzüberschreitenden Wirkung der Maßnahme). Zum anderen findet der Begriff in der seit dem 1. Juli 2014 geltenden Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung1 (AGVO) Verwendung, die bestimmte – tatbestandliche – Beihilfen von der vorherigen Notifizierung nach Art 108 Abs 3 AEUV freistellt. Der Beitrag widmet sich dem Bemühen, den weitgehend unscharfen Begriff der Lokalität einer Maßnahme für die Förderpraxis handhabbar zu machen.

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