Die neue Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe iSd Art 107 Abs 1 AEUV ersetzt die sog Grundstücksmitteilung aus 1997, mit Hilfe derer die Mitgliedstaaten beurteilen konnten, unter welchen Bedingungen der Verkauf von Grundstücken und Gebäuden durch die öffentliche Hand keine staatliche Beihilfe darstellt und daher nicht notifiziert werden muss. Grund genug für ein Update zur Veräußerung von Immobilien im Lichte des Beihilferechts.