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Art 107 Abs 1 AEUV – Begriff ‚staatliche Beihilfe‘ – Wohnungsbeihilfe, die vor dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union bestimmten Kategorien von Haushalten gewährt wurde – Von Kreditinstituten gegen Einräumung einer Staatsgarantie durchgeführte Abrechnung der Beihilfe – Art 108 Abs 3 AEUV – Maßnahme, die der Europäischen Kommission nicht vorab mitgeteilt wurde – Rechtswidrigkeit

JudikaturEuGHAlexander EggerBRZ 2015, 97 Heft 2 v. 1.6.2015

Deskriptoren: Vorabentscheidungsersuchen, Selektivität, neue Beihilfe, Zuständigkeit nationaler Gerichte, Rückforderung.

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