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Verkehrssicherungspflichten bei Überlassung eines Veranstaltungsraumes

RechtsprechungZivilrechtbbl 2023/140bbl 2023, 159 Heft 4 v. 25.7.2023

§ 1295 Abs 1 ABGB

Eine Gemeinde, welche ihre Liegenschaft einem Verein zur Abhaltung einer Veranstaltung (Ball) überlässt, eröffnet damit einen Verkehr und ist gegenüber den Besuchern der Veranstaltung als Träger der Verkehrssicherungspflichten anzusehen.

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