§ 86 Abs 1 WRG, § 78 Abs 3 WRG, § 4 WRG, § 5 WRG
Gemäß § 86 Abs 1 WRG sind Eigentümer von Liegenschaften, die einer Wassergenossenschaft nicht angehören, aus deren Einrichtungen aber einen wesentlichen Nutzen ziehen, auf Antrag der Genossenschaft zu einem angemessenen Kostenbeitrag zu verhalten.