§ 932 ABGB, § 1052 ABGB, § 129 wr BauO
Ein Rechtsmangel des öffentlichen Rechts ist unbehebbar, wenn feststeht, dass die fehlende Bewilligung nicht nachgetragen werden kann.
§ 932 ABGB, § 1052 ABGB, § 129 wr BauO
Ein Rechtsmangel des öffentlichen Rechts ist unbehebbar, wenn feststeht, dass die fehlende Bewilligung nicht nachgetragen werden kann.