§ 43 Abs 1 lit a tir BauO 2022, § 43 Abs 2 tir BauO 2022, § 28 Abs 1 lit c tir BauO 2022
Als „Betreiber“ ist die zivilrechtliche Funktion der „Innehabung“ oder auch die Funktion des „Gewerbetreibenden“, der eine Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt, zu verstehen.