§ 141 BVergG 2018
Der Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit muss in zeitlicher und inhaltlicher Sicht den Ausschreibungsbestimmungen entsprechen.
VwGH, 21.11.2022, Ra 2021/04/0210
§ 141 BVergG 2018
Der Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit muss in zeitlicher und inhaltlicher Sicht den Ausschreibungsbestimmungen entsprechen.
VwGH, 21.11.2022, Ra 2021/04/0210