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Sektorenauftraggeber; Widerruf; Widerrufsgrund

RechtsprechungVergaberechtbbl 2023/74bbl 2023, 78 Heft 2 v. 20.3.2023

§ 148 BVergG 2018, § 149 BVergG 2018, § 150 BVergG 2018, § 310 BVergG 2018, § 311 BVergG 2018, § 341 BVergG 2018, § 347 BVergG 2018

Durch die unterschiedlichen Regelungen für öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber soll den Sektorenauftraggebern ein größeres Maß an Flexibilität eingeräumt werden.

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