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Unmittelbare Zuleitung von Regenwasser; kein Unterlassungsanspruch bei nur geringfügigen Auswirkungen

RechtsprechungZivilrechtbbl 2023/72bbl 2023, 77 Heft 2 v. 20.3.2023

§ 364 Abs 2 ABGB

Auch eine unmittelbare Zuleitung von Wasser kann nicht untersagt werden, wenn sich die Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse auf das Grundstück des Nachbarn nur geringfügig auswirkt, sodass dadurch kein nennenswerter Nachteil entsteht.

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