§ 523 ABGB, § 111 Abs 4 WRG
Die gesetzliche Fiktion des § 111 Abs 4 WRG, dass eine Dienstbarkeit eingeräumt wurde, setzt voraus, dass der fremde Grund nur in einem bloß unerheblichen Ausmaß in Anspruch genommen wird, wobei alle Anlageteile, die das Grundstück in Anspruch nehmen, einzubeziehen sind. Von einer unerheblichen Inanspruchnahme ist nicht auszugehen, wenn durch den Kanal eine konkrete Beeinträchtigung der Nutzung der Liegenschaft erfolgt.