§ 1500 ABGB
Der Erwerber einer Liegenschaft darf nicht davon ausgehen, dass die auf der Liegenschaft ersichtlichen Fahrspuren nur von dem bisherigen Eigentümer der Liegenschaft stammen, sondern er hat eine Nachforschungspflicht dahingehend, ob allenfalls noch Dritte die Kaufliegenschaft nutzen.