§ 3 Abs 3 Z 2 MRG
Ist ein Mietgegenstand aus technischer Sicht abbruchsreif und ist die einzige geeignete Methode zur Behebung dieses Bauzustands der Abriss und Neubau (einer Lagerhalle), so liegt darin der Untergang des Bestandsobjekts im Sinn des § 29 Abs 1 Z 2 MRG, weshalb keine Erhaltungspflicht des Vermieters im Sinn des § 3 Abs 3 Z 2 MRG mehr besteht.