§ 1 EKHG, § 2 EKHG
Der Unfallbegriff nach EKHG ist objektiv zu verstehen.
Ein beim Beladen entstandener Schaden verwirklicht eine spezifische Gefahr des Baggers, der ja gerade dazu dient, (schwere) Güter zu bewegen und zu verladen.
§ 1 EKHG, § 2 EKHG
Der Unfallbegriff nach EKHG ist objektiv zu verstehen.
Ein beim Beladen entstandener Schaden verwirklicht eine spezifische Gefahr des Baggers, der ja gerade dazu dient, (schwere) Güter zu bewegen und zu verladen.