§ 46 tir BauO 2022, § 13 Abs 1 tir ROG 2022
Ermittlungen der Baubehörde, die sie 8 bzw 6 Monate vor Bescheiderlassung angestellt hat, können keine ausreichende Grundlage für eine Benützungsuntersagung wegen unzulässiger Freizeitwohnsitznutzung bilden.