§ 26 Abs 1 stmk BauG 1995
Das LVwG ist nicht ermächtigt, im Rahmen einer auf bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte beschränkte Nachbarbeschwerde auch noch amtswegig die Einhaltung von öffentlichen Interessen zu prüfen (hier: betreffend der Entwässerungsanlage eines Wohnhauses) und allenfalls die angefochtene Baubewilligung aufzuheben oder abzuändern.