§ 5 Abs 4 lit c sbg BauPolG, § 17a Abs 1 Z 2 sbg BauPolG
Für einen Zubau, der die konditionierte Geschoßfläche des Baus um weniger als 50 m2 vergrößert, ist kein Energienachweis erforderlich.
Der Ausnahmetatbestand des § 17a Abs 1 Z 2 sbg BauPolG setzt nicht voraus, dass der Konsens „für die ursprüngliche Errichtung/die Gesamtenergieeffizienz“ erhalten bleibt.