§ 17 Abs 2 oö BauO 1994
Ein Bauplatz kann auch durch einen Geh- und Radweg aufgeschlossen werden, und zwar selbst dann, wenn bereits eine Erschließung durch eine weitere Verkehrsfläche, die für zweispurige Kraftfahrzeuge geeignet ist, erfolgt ist.
VwGH, 01.12.2022, Ra 2019/05/0237