§ 40 Z 5 oö BauTG 2013
§ 40 Z 1 oö BauTG 2013 stellt eine zu Z 2 bis 7 subsidiäre Regelung dar.
Liegt daher zwischen dem Baugrundstück und dem Nachbargrundstück eine öffentliche Verkehrsfläche, ist bei einem Neu- oder Zubau ausschließlich der sich aus straßenrechtlichen Abstandsbestimmungen ergebende Abstand maßgeblich.