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Mindestabstand, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2023/45bbl 2023, 57 Heft 2 v. 20.3.2023

§ 40 Z 5 oö BauTG 2013

§ 40 Z 1 oö BauTG 2013 stellt eine zu Z 2 bis 7 subsidiäre Regelung dar.

Liegt daher zwischen dem Baugrundstück und dem Nachbargrundstück eine öffentliche Verkehrsfläche, ist bei einem Neu- oder Zubau ausschließlich der sich aus straßenrechtlichen Abstandsbestimmungen ergebende Abstand maßgeblich.

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