§ 91 BVergG 2018, § 123 BVergG 2018, § 138 BVergG 2018, § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018
Ist in der Ausschreibung das Fehlen einer Bescheinigung als unbehebbarer Mangel bestandfest festgelegt, kommt es auf das (Nicht)Vorliegen einer nachträglichen Änderung der Wettbewerbsstellung nicht an.