§ 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002
Die Änderung an der dem Wohnungseigentümer zur Eigennutzung zugeordneten Gartenfläche durch Abgrenzung der Gartenfläche mittels eines 1,50 m hohen Staketenholzzauns beeinträchtigt die schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer, wenn der Zaun insgesamt einen optischen Fremdkörper im Garten bildet und den einheitlichen Grünblick von Balkonen