§ 480 ABGB, § 863 ABGB
Wird ein Servitutsweg aufgrund des Einverständnisses der Parteien verlegt und wird die neue Trasse in der Folge durch den Dienstbarkeitsberechtigten über 20 Jahre unbeanstandet benützt, so liegt darin die schlüssige Einräumung einer Dienstbarkeit.