§ 1295 Abs 1 ABGB
Vom Inhaber eines Geschäfts kann keine Beseitigung sämtlicher Gefahrenquellen gefordert werden. Vom Kunden ist vielmehr zu erwarten, dass er beim Gehen vor die Füße schaut. Der Verkehrssicherungspflichtige hat zwar vor ungewöhnlichen Niveauunterschieden zu warnen, Stufen, die von den Verkehrsteilnehmern normalerweise wahrgenommen werden können, müssen jedoch nicht besonders gekennzeichnet werden.