§ 1295 Abs 1 ABGB
Der Makler, der sich vor dem Verkauf einer Liegenschaft bei der Baubehörde über die Bebaubarkeit der Liegenschaft informiert und die Auskunft
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§ 1295 Abs 1 ABGB
Der Makler, der sich vor dem Verkauf einer Liegenschaft bei der Baubehörde über die Bebaubarkeit der Liegenschaft informiert und die Auskunft
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