§ 35 WEG 2002, § 136 GBG
Die Nichterrichtung eines ursprünglich geplanten und in die Wohnungseigentumsbegründung einbezogenen Objekts, nicht jedoch dessen nachträgliche Widmungsänderung ist ein Anwendungsfall des § 35 WEG.
§ 35 WEG 2002, § 136 GBG
Die Nichterrichtung eines ursprünglich geplanten und in die Wohnungseigentumsbegründung einbezogenen Objekts, nicht jedoch dessen nachträgliche Widmungsänderung ist ein Anwendungsfall des § 35 WEG.