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Bewilligung von Vorarbeiten; Parteistellung der Nachbarn; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2023/17bbl 2023, 25 Heft 1 v. 6.2.2023

§ 37 Abs 1 tir BauO 2022, § 37 Abs 2 tir BauO 2022, § 8 AVG

Nachbarn haben im Verfahren zur Bewilligung von Vorarbeiten Parteistellung.

Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht zu, dass in einem solchen Bewilligungsverfahren lediglich Maßnahmen, wie sie im Gesetz demonstrativ aufgezählt sind („insbesondere Erdaushub und Sicherung der Baugrube“), nicht aber darüber hinausgehende Maßnahmen (zB Maßnahmen der Herstellung der baulichen Anlage als solcher, wie etwa Errichtung von Fundamenten und ähnliche bauliche Maßnahmen), als Vorarbeiten bewilligt werden.

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