§ 46 Abs 6 tir BauO 2018
Eine Benützungsuntersagung ist dem Eigentümer einer baulichen Anlage, oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem zu erteilen.
§ 46 Abs 6 tir BauO 2018
Eine Benützungsuntersagung ist dem Eigentümer einer baulichen Anlage, oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem zu erteilen.