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Anzeigepflichtige Maßnahmen; Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m; Verkehrssicherheit

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2023/13bbl 2023, 23 Heft 1 v. 6.2.2023

§ 5 Abs 4 tir BauO 2022, § 28 Abs 2 lit b tir BauO 2022

Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m sind „jedenfalls“ (nur) anzeigepflichtig und zwar unabhängig davon, ob allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden oder nicht.

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