§ 22 Abs 2 Z 2 stmk BauG 1995
Die Baubehörde hat im Baubewilligungsverfahren nur zu prüfen, ob bei Vorliegen von Wohnungseigentum im Sinn des WEG 2002 die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer – gemessen an den Liegenschaftsanteilen – nachgewiesen wurde, nicht aber, ob diese Zustimmung den Bestimmungen des WEG 2002 entsprechend zustande kam.