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Trockenheit von benachbarten Bauwerken; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2023/3bbl 2023, 18 Heft 1 v. 6.2.2023

§ 6 Abs 2 Z 1 nö BauO 2014

Durch die Bestimmung des § 6 Abs 2 Z 1 nö BauO 2014 wird lediglich die Trockenheit „der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn“ geschützt, nicht jedoch auch die Trockenheit der Liegenschaft an sich.

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