§ 18 Abs 1 Z 1 nö BauO 2014
Eine schriftliche Vereinbarung, die das Ausmaß der baulichen Maßnahmen völlig unbestimmt lässt (hier: „notwendig erscheinende bauliche Maßnahmen“) und auch nicht auf Einreichpläne zur Konkretisierung des Vorhabens Bezug nimmt, stellt keinen liquiden Nachweis der Zustimmung des Miteigentümers dar.