§ 435 ABGB
Entscheidend für das Vorliegen eines Superädifikats ist das Fehlen der Absicht, das Bauwerk für seine gesamte Lebensdauer auf fremdem Grund zu belassen.
Auch der Abschluss eines unbefristeten Bestandvertrags samt Verzicht auf die Ausübung des Kündigungsrechts für die Dauer von 30 Jahren schließt die Begründung eines Superädifikats nicht aus.