§ 1168 Abs 1 ABGB, § 27a KSchG
Der Werkunternehmer kann seiner Verpflichtung nach § 27a KSchG darüber Auskunft zu geben, was er sich infolge des Unterbleibens der Werkleistung erspart hat bzw anderweitig erworben oder absichtlich nicht erworben hat, auch noch im Rahmen des Werklohnprozesses nachkommen.