§ 922 ABGB, § 1052 ABGB, § 1170 ABGB
Die Einrede der nicht gehörigen Erfüllung des Vertrags kann auch noch nach Abnahme des Werks in Unkenntnis von Mängeln erhoben werden, solange dem Besteller Verbesserungsansprüche zustehen.
§ 922 ABGB, § 1052 ABGB, § 1170 ABGB
Die Einrede der nicht gehörigen Erfüllung des Vertrags kann auch noch nach Abnahme des Werks in Unkenntnis von Mängeln erhoben werden, solange dem Besteller Verbesserungsansprüche zustehen.