§ 1295 ABGB, § 1313a ABGB
Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann.
OGH, 29.06.2022, 8 Ob 78/22m
§ 1295 ABGB, § 1313a ABGB
Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann.
OGH, 29.06.2022, 8 Ob 78/22m