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Aufhebung eines Bebauungsplans; Verfahrensbestimmungen; Verständigungspflichten; Mitspracherecht der Planungsbeteiligten

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2022/184bbl 2022, 266 Heft 6 v. 23.11.2022

§ 66 tir ROG 2016 idF LGBl 2019/110, § 71 tir ROG 2016 idF LGBl 2019/110

Der Begriff der „Änderung“ eines Bebauungsplans umfasst auch dessen ersatzlose Aufhebung.

Bei der Aufhebung eines Bebauungsplans sind daher – bereits vor der expliziten Regelung im Zuge der tir ROG-Novelle, LGBl 2019/110 – die Verfahrensbestimmungen zur Änderung von Bebauungsplänen (Auflegungs- und Stellungnahmefristen, Verständigung der betroffenen Grundstückseigentümer) einzuhalten gewesen. Die Missachtung dieser Verfahrensbestimmungen stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

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