§§ 33 Abs 3 letzter Satz, 36 Abs 4 erster Satz oö ROG 1994
Erfolgt im Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes bzw des Örtlichen Entwicklungskonzeptteiles kein Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung von Anregungen oder Einwendungen während einer Auflagefrist, liegt ein erheblicher Verfahrensmangel vor.