§ 137 Abs 2 BVergG 2018
Im Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren kann auch bei negativen Deckungsbeiträgen die Kostendeckung gegeben sein, wenn die Musterkalkulation von branchenüblichen Durchschnittswerten ausgegangen ist und es die Bieter insoweit in der Hand hatten, durch Optimierungen günstiger anbieten zu können.