§ 364 Abs 2 ABGB
Für die Beurteilung der Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung der Nachbarliegenschaft durch Lärmimmissionen ist nicht nur die objektiv messbare Lautstärke durch Erhöhung des Grundgeräuschpegels, sondern auch die subjektive Lästigkeit des Geräusches für das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners der Nachbarliegenschaft maßgebend.