§ 934 ABGB, § 936 ABGB
Die objektiven Werte der gegenseitigen Leistungen sind für den Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts festzustellen. Erst dann erlangt das von den Parteien im Optionsvertrag zunächst bloß in Aussicht genommene Rechtsgeschäft volle Wirksamkeit, lässt wechselseitige Leistungspflichten zu und kann damit als „abgeschlossen“ im Sinn des § 934 Abs 3 ABGB angesehen werden.