§ 129 Abs 10 wr BauO, § 135 wr BauO, § 19 VStG
Der Bauaufwand für rechtswidrige bauliche Maßnahmen (hier: ein Portal, zwei Galerien), deren Beseitigung unterlassen worden ist, spielt bei der behördlichen Strafzumessung keine Rolle.
§ 129 Abs 10 wr BauO, § 135 wr BauO, § 19 VStG
Der Bauaufwand für rechtswidrige bauliche Maßnahmen (hier: ein Portal, zwei Galerien), deren Beseitigung unterlassen worden ist, spielt bei der behördlichen Strafzumessung keine Rolle.