§ 23 Abs 1 Z 2 sbg BauPolG
Wer trotz Baueinstellung eine bauliche Maßnahme weiterführt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
Ob es sich bei weitergeführten baulichen Maßnahmen um bewilligungspflichtige oder nicht bewilligungspflichtige Maßnahmen handelt, ist nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 23 Abs 1 Z 2 sbg BauPolG nicht ausschlaggebend.