§ 16 ABGB, § 861 ABGB, § 879 ABGB
Eine Gemeinde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Eigentümer einer als Bauland gewidmeten Liegenschaft die für die widmungskonforme Nutzung nötigen Geh- und Fahrtrechte an ihr gehörigen Liegenschaften einzuräumen.