§ 1 Abs 2 Z 7 FAGG, § 12 Abs 1 FAGG
Die Entfernung eines alten Dachstuhls samt Ziegeln und die Herstellung eines neuen Dachstuhls stellen keine erheblichen Umbaumaßnahmen im Sinn des § 1 Abs 2 Z 7 FAGG dar und der darüber geschlossene Werkvertrag ist daher nicht vom Anwendungsbereich des FAGG ausgenommen.