§ 1 AHG
Im Rahmen der Amtshaftung kann dem Rechtsträger kein bestimmtes Tun oder Unterlassen aufgetragen werden, wie etwa die Errichtung von Lärmschutzwänden, Geschwindigkeitsbegrenzungen und deren Überwachung oder die Aufbringung von Flüsterasphalt. Der Amtshaftungsanspruch kann nur auf Geldersatz oder die Feststellung der Haftung für einen noch nicht bezifferten Schaden gerichtet sein.