§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG, § 40 Abs 2 stmk BauG 1995, § 40 Abs 3 stmk BauG 1995
Die Revision hat als „Revisionspunkte“ die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet.
Ein abstraktes Recht auf „richtige Anwendung“ von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen (hier: der Sanierungstatbestände des § 40 Abs 2 und 3 stmk BauG 1995) besteht jedoch nicht.